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Parlamentarische Kontrolle über Generalstaatsanwalt kein Verfassungsverstoß

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Das Verfassungsgericht lehnte den Antrag des Generalstaatsanwalts Iwan Geschew einstimmig ab und setzte nicht die Forderung außer Kraft, dass der Generalstaatsanwalt mindestens aller drei Monate vom Rechtsausschuss des Parlaments angehört werden muss. Auch die Möglichkeit, dass das Parlament Empfehlungen zu den Berichten des Generalstaatsanwalts erteilen kann, wurde belassen.

Iwan Geschew hatte zwei Textstellen im Regelwerk über die Organisation und Tätigkeit des Parlaments angefochten, die seiner Ansicht nach die Befugnisse des Parlaments in Bezug auf eine Kontrolle des Gesetzgebers über die Justiz unrechtmäßig erweitern würden.


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